Verhältnis der Satzung zum Gesetz, Satzungsstrenge. Im Stufenbau des Aktienrechts steht das Gesetz über der Satzung. Soweit die Satzung gegen das Gesetz verstößt, sind Satzungsbestimmungen nichtig. Es gilt das AktG. § 23 Abs 5 dAktG bestimmt, dass die Satzung von den Vorschriften des AktG nur abweichen kann, wenn es ausdrücklich zugelassen ist. Ergänzende Bestimmungen der Satzung sind zulässig, es sei denn, dass das AktG eine abschließende Regelung enthält. Eine derartige ausdrückliche Bestimmung kennt das öAktG nicht. Nach überwiegend hL war früher davon auszugehen, dass der Inhalt dieser Bestimmung und damit das Prinzip der Satzungsstrenge auch auf das öAktG anzuwenden ist.