Beschluss der Generalversammlung. Gem § 245 Abs 1 kann eine GmbH durch Beschluss der Generalversammlung in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden. Dessen Zustandekommen richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften des GmbH-Rechts über die Abänderung des Gesellschaftsvertrags (§ 49 f GmbHG). Dementsprechend bedarf der Beschluss der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht eine größere Mehrheit bzw weitere Erfordernisse vorsieht. Der Generalversammlungsbeschluss bedarf der notariellen Beurkundung (da § 247 Abs 1 nicht auf § 16 Abs 1 verweist, muss die Satzung nicht in Form eines Notariatsaktes festgestellt werden). Gem § 245 Abs 2 S 2 ist § 99 GmbHG über besondere Zustimmungserfordernisse bei Verschmelzungen sinngemäß anzuwenden. Die Gesellschafter, die für die Umwandlung gestimmt haben, sind im notariellen Protokoll namentlich anzuführen (§ 246 Abs 1), also Vor- und Zuname, empfehlenswerterweise mit Geburtsdatum. Sie gelten gem § 247 Abs 1 als Gründer iSd § 2 Abs 1 und haften wie diese.