Satzungsänderung, drei Eintragungen. Sofern §§ 149 ff keine besonderen Bestimmungen enthalten, sind die Bestimmungen über die Satzungsänderung für den Erhöhungsbeschluss heranzuziehen. Die ordentliche Kapitalerhöhung benötigt nach dem Konzept des AktG drei Eintragungen: die Eintragung des Beschlusses der Hauptversammlung, die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung, womit sie wirksam wird und die Eintragung der daraus folgenden Änderung der Satzung.