13.1. Niedrig besteuerte DBA-Betriebsstätten
Werden Betriebsstätten in Staaten unterhalten, mit denen Österreich zwecks Vermeidung doppelter Besteuerung die Befreiungsmethode vereinbart hat, kann unter gewissen Voraussetzungen das internationale Steuergefälle optimal genutzt werden. Österreich hat mit nur wenigen Niedrigsteuerländern Abkommen abgeschlossen, die für Betriebsstätteneinkünfte die Befreiungsmethode iSd Art 23 A OECD-MA vorsehen. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang aber Bahrain (mit Aktivitätsklausel), Liechtenstein (jedoch nur für Einkünfte aus selbständiger Arbeit), Malta, San Marino (mit Aktivitätsklausel), Singapur, die Schweiz, Singapur und die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE). Ist zudem die niedrig besteuerte Auslandsbetriebsstätte aus steuerlicher Sicht der natürlichen Person zuzurechnen, kann deren Gesamtsteuerbelastung deutlich reduziert werden.

