12.1. Vermeidung von Betriebsstättentatbeständen
Dem Unternehmer steht es frei, die Form seiner Auslandsgeschäfte zu wählen. Die österreichische Rechtsordnung ist wie jene aller demokratischen Länder dieser Welt vom Bekenntnis zur Gestaltungsfreiheit geprägt. Der Unternehmer ist frei, wirtschaftliche Beziehungen so zu gestalten und zu ordnen, dass der günstigste Effekt, nämlich der bestmögliche Erfolg bei geringstmöglicher Abgabenbelastung, erreicht wird.1

