Dreieckssachverhalte stellen den Rechtsanwender vor besondere Probleme, zumal die von den Staaten abgeschlossenen DBA grenzüberschreitende Besteuerungsfälle nur bilateral regeln. Erschwerend kommt dazu, dass bilaterale DBA unterschiedlich ausgestaltet sein können und ein unterschiedliches nationales Rechtsverständnis unterschiedliche Qualifikationen zur Folge haben kann.1 Insbesondere bei grenzüberschreitend tätigen Personengesellschaften mit Gesellschaftern, die außerhalb des Sitzstaates der Personengesellschaft ansässig sind, sind Dreieckssachverhalte steuerlich zu lösen.

