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11. Unterbetriebsstätten im DBA-Recht (Bendlinger)

Bendlinger4. AuflJuli 2020

Dreieckssachverhalte stellen den Rechtsanwender vor besondere Probleme, zumal die von den Staaten abgeschlossenen DBA grenzüberschreitende Besteuerungsfälle nur bilateral regeln. Erschwerend kommt dazu, dass bilaterale DBA unterschiedlich ausgestaltet sein können und ein unterschiedliches nationales Rechtsverständnis unterschiedliche Qualifikationen zur Folge haben kann.11Rosenberger, Unterbetriebsstätten bei Bau- und Montageunternehmen, SWI 2005, 572 (572). Insbesondere bei grenzüberschreitend tätigen Personengesellschaften mit Gesellschaftern, die außerhalb des Sitzstaates der Personengesellschaft ansässig sind, sind Dreieckssachverhalte steuerlich zu lösen.

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