10.1. Kollision nationaler Besteuerungsansprüche
Natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt (§ 1 Abs 2 EStG) bzw juristische Personen mit Sitz oder Ort der Geschäftsleitung im Inland (§ 1 Abs 2 KStG) sind in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte (Welteinkommens-/Universalprinzip). Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind mit gewissen, in § 98 EStG taxativ aufgezählten Inlandseinkünften beschränkt steuerpflichtig (Territorialprinzip), die zum Teil gemäß § 99 EStG einer Abzugsbesteuerung unterliegen. Die meisten Steuerjurisdiktionen kennen im ertragsteuerlichen Bereich diese zweifache steuerliche Anknüpfung. Jene Staaten, die nur nach dem Territorialitätsprinzip besteuern, bezeichnet man im Allgemeinen als „Steueroasen“, die entweder keinerlei ertragsabhängige Steuern erheben oder eben kein Welteinkommensprinzip kennen und die außerhalb ihres Staatsgebietes erwirtschafteten Einkünfte nicht besteuern. Dazu zählen die „klassischen“ Steueroasen in der Karibik, in Südostasien und im Pazifik.1

