6.1. Die Betriebsstätte im österreichischen Ertragsteuerrecht
Der innerstaatliche Betriebsstättenbegriff ist in § 29 BAO definiert und für jene Normen des österreichischen Steuerrechts relevant, die an das Bestehen einer Betriebsstätte steuerliche Folgen knüpfen.1 § 29 BAO findet im Wege des § 1 BAO auf alle bundesrechtlich geregelten Abgaben Anwendung. Für Eisenbahnunternehmen, Bergbauunternehmen und Unternehmen, die der Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, Erdöl oder dessen Derivaten dienen, ist der Betriebsstättenbegriff in § 30 BAO definiert.

