Einer ausländischen Rechtsordnung unterliegende Rechtsgebilde können in Österreich durch eine Niederlassung tätig werden, ohne ein eigenes Rechtsgebilde gründen zu müssen. Im Unternehmensrecht wird dabei nicht der Begriff der „Betriebsstätte“, sondern jener der „Zweigniederlassung“ verwendet. Nach der überwiegenden Lehrmeinung ist eine Zweigniederlassung eine räumlich, aber nicht rechtlich getrennte und wirtschaftlich selbständige Organisationseinheit, welche nach außen hin selbständiger Leitung bedarf und auf mehr als vorübergehende Dauer angelegt sein muss und einen fortlaufenden und weitgehenden verselbständigten Geschäftsbetrieb iSd Unternehmens ermöglicht.1 Gemäß § 12 Abs 1 UGB ist dann, wenn die Hauptniederlassung oder der Sitz eines Rechtsträgers im Ausland liegt, der Rechtsträger in das Firmenbuch einzutragen, wenn er im Inland eine Zweigniederlassung hat. § 280a UGB regelt, dass der ausländische Jahresabschluss der ausländischen Kapitalgesellschaft in deutscher Sprache durch die Vertreter der Niederlassung offengelegt werden muss.2 Eine Zweigniederlassung ist verlängerter Arm ihres Stammhauses und besitzt keine eigene Rechtsfähigkeit. Vertragspartner und Prozessgegner kann nie die Zweigniederlassung sein, sondern nur der jeweilige Rechtsträger, also das Stammhaus. Die Zweigniederlassung wird deshalb auch durch die vertretungsbefugten Organe des Stammhauses vertreten. EWR-Gesellschaften können – andere müssen – in Österreich einen eigenen ständigen Vertreter für die Zweigniederlassung bestellen.3

