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7. Die Betriebsstätte im internationalen Steuerrecht (Bendlinger)

Bendlinger4. AuflJuli 2020

7.1. Die Betriebsstätte im innerstaatlichen und im DBA-Recht

Schon Anfang des 20. Jahrhunderts wurden Unternehmensgewinne vorwiegend in jenem Staat besteuert, in dem der Ort der Geschäftsleitung eines Unternehmens gelegen war. Dem Bestand von Geschäftseinrichtungen in einem anderen Staat wurde wenig bis keine Bedeutung beigemessen. So ging der britische High Court of Justice in einer Entscheidung aus 190511High Court of Justice (King’s Bench Division; No 284, 12th and 17th April, 1905), De Beers Consolidated Mines, Limited v Howe (Surveyor of Taxes). (1) (1903–1911) 5 TC 198. davon aus, dass die in der „Colony of the Cape of Good Hope“ (heute Südafrika) registrierte De Beers Consolidated Mines Ltd, die dort Diamantenminen betrieb, die dazu nötigen Ausrüstungen unterhalten hatte und zusammen mit einem anderen Unternehmen die Diamanten vertrieben hatte, aufgrund des in London gelegenen Ortes der Geschäftsleitung mit dem Welteinkommen einzig und alleine in Großbritannien steuerpflichtig sei. Den Tätigkeiten vor Ort sei kein Gewinn zuzurechnen.

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