7.1. Die Betriebsstätte im innerstaatlichen und im DBA-Recht
Schon Anfang des 20. Jahrhunderts wurden Unternehmensgewinne vorwiegend in jenem Staat besteuert, in dem der Ort der Geschäftsleitung eines Unternehmens gelegen war. Dem Bestand von Geschäftseinrichtungen in einem anderen Staat wurde wenig bis keine Bedeutung beigemessen. So ging der britische High Court of Justice in einer Entscheidung aus 19051 davon aus, dass die in der „Colony of the Cape of Good Hope“ (heute Südafrika) registrierte De Beers Consolidated Mines Ltd, die dort Diamantenminen betrieb, die dazu nötigen Ausrüstungen unterhalten hatte und zusammen mit einem anderen Unternehmen die Diamanten vertrieben hatte, aufgrund des in London gelegenen Ortes der Geschäftsleitung mit dem Welteinkommen einzig und alleine in Großbritannien steuerpflichtig sei. Den Tätigkeiten vor Ort sei kein Gewinn zuzurechnen.