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Kapitel 14: Verwaltungsstrafrecht insbesondere für Kreditinstitute

Oppitz1. AuflDezember 2019

Kurz vorweg:

Das Verwaltungsstrafrecht erfährt eine massive Neuorientierung, da die Verschuldensvermutung bei schlichten Verstößen gegen gesetzliche Regelungen (Ungehorsamsdelikte wie Meldeverletzungen) für Handlungen, die mit einer 50.000,– Euro übersteigenden Strafe bedroht sind, aufgehoben wird. Das Gesetz eröffnet auch die Möglichkeit, die Verschuldensvermutung zu widerlegen.

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