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10. Arzneimittel als Suchtmittel (Hellbert)

Hellbert2. AuflMai 2020

10.1. Geschichtliche Entwicklung und Rechtsgrundlage

Suchtmittel/Suchtgifte werden durch das Bundesgesetz, mit dem Regelungen über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Drogenausgangsstoffe/Vorläuferstoffe getroffen werden (SMG), sowie durch das Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG), geregelt.11Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl I 1997/112 idF BGBl I 2020/16. Das SMG setzt die Einzige Suchtgiftkonvention (ESK) der Vereinten Nationen vom 30. 5. 1961 zu New York in der Fassung des Protokolls vom 25. 3. 1972 zu Genf um.22BGBl 1978/531. Dieses Übereinkommen wird auch „Single Convention on Narcotic Drugs“ genannt und hat zum Ziel, die Verfügbarkeit von Suchtmitteln, also von Drogen, einzuschränken. Die Single Convention ersetzt mehrere Abkommen, die der Völkerbund betreffend das Internationale Opiumabkommen 1912 und 1925 geschlossen hat, wie das Abkommen zur Beschränkung der Herstellung und zur Regelung der Verteilung der Betäubungsmittel von 1931. Diese Abkommen waren nur auf einige pflanzliche Drogen beschränkt, wie etwa Opium, Koka, Cannabis und deren Derivate.33Der Text dieses Abkommens findet sich im Internet unter http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19310036/index.html (Stand: 12. 8. 2020).

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