3.3.1. Täterschaftsformen
Unmittelbarer Täter kann nur der Abgabepflichtige, ein Haftungspflichtiger, ein Abfuhrverpflichteter oder ein Wahrnehmender sein, denn nur diese treffen abgabenrechtliche Handlungspflichten. Bei juristischen Personen kommen als unmittelbare Täter alle Personen in Betracht, die aufgrund rechtlicher oder vertraglicher Grundlage die abgabenrechtlichen Verpflichtungen eines Abgabe- oder Abfuhrpflichtigen wahrzunehmen haben oder diese auch bloß faktisch5 wahrnehmen (Wahrnehmende).6 Seite 20

