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3.2. Finanzstrafrechtliche Tatbestände

Lang/Seilern-Aspang1. AuflJänner 2020

Bei juristischen Personen sind die gesetzlichen Vertreter dazu verpflichtet, die Einhaltung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft sicherzustellen (§ 80 BAO). Kommt der Geschäftsführer/Vorstand dieser Verpflichtung nicht bzw nicht ausreichend nach, können daraus finanzstrafrechtliche Konsequenzen resultieren. In derartigen Fällen sind in erster Linie die gesetzlichen Vertreter als unmittelbare Täter einer finanzstrafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt, aber auch die Gesellschaften selbst können Gegenstand eines Finanzstrafverfahrens sein. Die in der Praxis relevantesten Finanzvergehen werden in der Folge kurz dargestellt.

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