Nachdem die Erfüllung der Voraussetzungen für den Wechsel in die begleitende Kontrolle für die jeweiligen Unternehmer mit Bescheid nach § 153c Abs 4 BAO festgestellt wurde, hat das für die begleitende Kontrolle zuständige Finanzamt den Zeitpunkt für den Wechsel in die begleitende Kontrolle bescheidmäßig zu verfügen (§ 153d Abs 1 BAO).

