Ein Antrag auf begleitende Kontrolle kann gemäß § 153b Abs 1 BAO ein Unternehmer gemäß § 1, 2 oder 3 UGB oder eine Privatstiftung, die alleine oder gemeinsam mit anderen Privatstiftungen mit mehr als 50 % des Kapitals und der Stimmrechte an solchen Unternehmern unmittelbar beteiligt ist, stellen. Voraussetzung ist jeweils, dass die Geschäftsleitung, der Sitz oder der Wohnsitz des Antragstellers im Inland liegt oder eine inländische Betriebsstätte besteht. Mit dem Inlandsbezug als Anknüpfungspunkt für die begleitende Kontrolle hat sich der Gesetzgeber an den Anknüpfungspunkten für eine Außenprüfung orientiert.

