Neben den Anforderungen, die an eine zulässige Kündigung eines Versicherungsvertrages gestellt werden, gibt es auch Regelungen, die eine Vertragsauflösung durch Kündigung verbieten. § 1d VersVG normiert einen solchen Ausschluss des Kündigungsrechtes iZm dem Merkmal der Behinderung einer Person. Die Entstehung des § 1d VersVG ist zumindest mittelbar auf das sog Test-Achats-Urteil zurückzuführen. Aufgrund dieses Urteils des EuGH war Österreich dazu verpflichtet, die als diskriminierend eingestufte Bestimmung des § 9 Abs 2 VAG abzuschaffen. Im Zuge dessen musste sich Österreich außerdem von den ursprünglich durch die Unisex-RL erlaubten proportionalen Unterschieden bei Prämien und Leistungen betreffend Männer und Frauen verabschieden. Effekt war außerdem die Einführung von § 1c VersVG, der das Verbot genannter Ungleichbehandlungen aufgrund des Geschlechts auch ausdrücklich versicherungsvertragsrechtlich normiert.1767 Die gesetzlichen Änderungen gaben zudem den Anstoß weitere Diskriminierungsproblematiken im österreichischen Versicherungsvertragsrecht zu untersuchen, wobei insb § 1d VersVG eingeführt wurde.1768 Ziel dieser Bestimmung ist, der Diskriminierung von Menschen mit Behinderung im Versicherungsrecht entgegenzuwirken.1769

