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VIII. Exkurs: Das Verbot der Kündigung eines Versicherungsvertrages aufgrund der Behinderung einer Person iSd § 1d Abs 1 VersVG

Altrichter1. AuflMärz 2025

Neben den Anforderungen, die an eine zulässige Kündigung eines Versicherungsvertrages gestellt werden, gibt es auch Regelungen, die eine Vertragsauflösung durch Kündigung verbieten. § 1d VersVG normiert einen solchen Ausschluss des Kündigungsrechtes iZm dem Merkmal der Behinderung einer Person. Die Entstehung des § 1d VersVG ist zumindest mittelbar auf das sog Test-Achats-Urteil zurückzuführen. Aufgrund dieses Urteils des EuGH war Österreich dazu verpflichtet, die als diskriminierend eingestufte Bestimmung des § 9 Abs 2 VAG abzuschaffen. Im Zuge dessen musste sich Österreich außerdem von den ursprünglich durch die Unisex-RL erlaubten proportionalen Unterschieden bei Prämien und Leistungen betreffend Männer und Frauen verabschieden. Effekt war außerdem die Einführung von § 1c VersVG, der das Verbot genannter Ungleichbehandlungen aufgrund des Geschlechts auch ausdrücklich versicherungsvertragsrechtlich normiert.17671767 Vgl Perner in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG – Versicherungsvertragsgesetz 6. Lfg (2020) § 1c VersVG Rz 5. Die gesetzlichen Änderungen gaben zudem den Anstoß weitere Diskriminierungsproblematiken im österreichischen Versicherungsvertragsrecht zu untersuchen, wobei insb § 1d VersVG eingeführt wurde.17681768 Vgl Perner in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG (2020) § 1d VersVG Rz 1. Ziel dieser Bestimmung ist, der Diskriminierung von Menschen mit Behinderung im Versicherungsrecht entgegenzuwirken.17691769 Vgl Gruber, VersRÄG 2013: Unisex-Regel und versicherungsvertragsrechtlicher Diskriminierungsschutz für Behinderte, ZFR 2013, 1 (3).

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