Die außerordentliche Kündigung bietet den Vertragsparteien die Möglichkeit der Vertragsbeendigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Eine solche Kündigungsmöglichkeit kann insb dann entscheidend sein, wenn es (mindestens) für einen Vertragspartner unzumutbar erscheint, weiterhin an den Versicherungsvertrag gebunden zu sein.1126 Im Rahmen der außerordentlichen Kündigung ist nicht entscheidend, ob es sich um ein befristetes oder unbefristetes Versicherungsvertragsverhältnis handelt.1127 Das VersVG sieht sowohl für den VN als auch den VR wichtige Gründe vor, die zur außerordentlichen Kündigung berechtigen.1128 Die außerordentliche Kündigung steht nicht nur aus den gesetzlich normierten Kündigungsgründen zu, vielmehr können zur Vertragsauflösung berechtigende wichtige Gründe auch vertraglich vereinbart werden. Jedoch kann eine Abwägung der Interessen der Vertragsparteien ebenso ergeben, dass es aufgrund einer – durch Handlungen des Vertragspartners herbeigeführten – Vertrauenserschütterung zumindest für eine Partei nicht mehr zumutbar ist länger an den Vertrag gebunden zu sein.1129 Aufgrund der Bedeutung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Versicherungsrecht sieht der OGH1130 überdies vor, dass ein Verstoß gegen diesen Grundsatz zB durch vertragswidriges Verhalten eine weitere Bindung der Parteien an den Versicherungsvertrag unzumutbar machen könne.1131 Kraus1132 merkt diesbezüglich an, dass nicht jedes vertragswidrige Verhalten einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstelle und damit zur Vertragsauflösung berechtige.1133 Das VersVG enthält va für den VR, jedoch auch für den VN, verschiedenste Gründe zur Auflösung des Versicherungsvertrages, wobei einige Kündigungsgründe des VersVG nach Gruber1134 das Fehlverhalten des VN sanktionieren sollen (zB die Kündigung wegen Obliegenheitsverletzungen § 6 Abs 1 S 2 VersVG; wegen Gefahrerhöhung §§ 24 ff VersVG oder wegen Prämienzahlungsverzug § 39 Abs 3 VerVG).1135 Bei unbefristeten Versicherungsverträgen steht aufgrund der langen Vertragslaufzeit neben der außerordentlichen Kündigung außerdem die ordentliche Kündigung zur Verfügung. Eine ordentliche Kündigung findet idR nur auf unbefristete Versicherungsverträge Anwendung (Ausnahme § 8 Abs 3 VersVG). Ohne die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung führt ein unbefristeter Versicherungsvertrag zu einer unzumutbar langen (zeitlich unbegrenzten) Bindung.1136

