vorheriges Dokument
nächstes Dokument

VII. Die außerordentliche Kündigung

Altrichter1. AuflMärz 2025

Die außerordentliche Kündigung bietet den Vertragsparteien die Möglichkeit der Vertragsbeendigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Eine solche Kündigungsmöglichkeit kann insb dann entscheidend sein, wenn es (mindestens) für einen Vertragspartner unzumutbar erscheint, weiterhin an den Versicherungsvertrag gebunden zu sein.11261126 Vgl Jabornegg, wbl 1999, 443 (444). Im Rahmen der außerordentlichen Kündigung ist nicht entscheidend, ob es sich um ein befristetes oder unbefristetes Versicherungsvertragsverhältnis handelt.11271127 Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 304. Das VersVG sieht sowohl für den VN als auch den VR wichtige Gründe vor, die zur außerordentlichen Kündigung berechtigen.11281128 Gisch/Reisinger, Versicherungsvertragsrecht2 254. Nähere Ausführungen zu den gesetzlichen Kündigungsgründen des VersVG sind in den folgenden Kapiteln zu finden. Die außerordentliche Kündigung steht nicht nur aus den gesetzlich normierten Kündigungsgründen zu, vielmehr können zur Vertragsauflösung berechtigende wichtige Gründe auch vertraglich vereinbart werden. Jedoch kann eine Abwägung der Interessen der Vertragsparteien ebenso ergeben, dass es aufgrund einer – durch Handlungen des Vertragspartners herbeigeführten – Vertrauenserschütterung zumindest für eine Partei nicht mehr zumutbar ist länger an den Vertrag gebunden zu sein.11291129 Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 305. Aufgrund der Bedeutung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Versicherungsrecht sieht der OGH11301130 RIS-Justiz RS0127092; OGH 7 Ob 208/15m VersE 2585 = VersR 2017, 846 = VR 2017 H 9, 47. Vgl auch Kraus, Die Versicherung für fremde Rechnung (2017) 212. überdies vor, dass ein Verstoß gegen diesen Grundsatz zB durch vertragswidriges Verhalten eine weitere Bindung der Parteien an den Versicherungsvertrag unzumutbar machen könne.11311131 RIS-Justiz RS0127092; OGH 7 Ob 208/15m VersE 2585 = VersR 2017, 846 = VR 2017 H 9, 47. Vgl auch Kraus, Die Versicherung für fremde Rechnung 212. Kraus11321132 Kraus, Die Versicherung für fremde Rechnung 212 FN 1271. merkt diesbezüglich an, dass nicht jedes vertragswidrige Verhalten einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstelle und damit zur Vertragsauflösung berechtige.11331133 Kraus, Die Versicherung für fremde Rechnung 212 FN 1271. Das VersVG enthält va für den VR, jedoch auch für den VN, verschiedenste Gründe zur Auflösung des Versicherungsvertrages, wobei einige Kündigungsgründe des VersVG nach Gruber11341134 Gruber, Die Kündigung im Schadensfall, in FS Migsch (2004) 91 (92). das Fehlverhalten des VN sanktionieren sollen (zB die Kündigung wegen Obliegenheitsverletzungen § 6 Abs 1 S 2 VersVG; wegen Gefahrerhöhung §§ 24 ff VersVG oder wegen Prämienzahlungsverzug § 39 Abs 3 VerVG).11351135 Gruber, in FS Migsch 91 (92). Bei unbefristeten Versicherungsverträgen steht aufgrund der langen Vertragslaufzeit neben der außerordentlichen Kündigung außerdem die ordentliche Kündigung zur Verfügung. Eine ordentliche Kündigung findet idR nur auf unbefristete Versicherungsverträge Anwendung (Ausnahme § 8 Abs 3 VersVG). Ohne die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung führt ein unbefristeter Versicherungsvertrag zu einer unzumutbar langen (zeitlich unbegrenzten) Bindung.11361136 Jabornegg, wbl 1999, 443 (444 f).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte