Fragen, die den Erklärungsempfänger und den Erklärenden, den Zugang der Kündigungserklärung oder die Form der Kündigung betreffen, sind grundsätzlich allgemein für alle Kündigungsarten von Bedeutung; jedoch weisen die ordentliche und außerordentliche Kündigung jeweils auch gewisse Besonderheiten auf, die gentrennt voneinander zu betrachten sind. Die ordentliche Kündigung des Versicherungsvertrages ist in § 8 Abs 2 VersVG625 geregelt. Die Bestimmung sieht neben Regelungen zu Kündigungsfristen626 und -terminen627 insb auch Voraussetzungen für die wirksame Vereinbarung eines Kündigungsverzichtes628 vor. Wird iZm einem Versicherungsvertrag außerdem eine Vertragsverlängerungsklausel iSd § 8 Abs 1 VersVG vereinbart, stellt sich ua die Frage, ob das Kündigungsrecht des § 8 Abs 2 VersVG auf diese Verträge Anwendung findet.629 Zudem sieht auch § 8 Abs 3 VersVG ein ordentliches Kündigungsrecht vor, das allerdings nur dem Verbraucher-VN zukommt.630 Das VersVG enthält außerdem auch leges speciales zu § 8 Abs 2 bzw Abs 3 VersVG die für die Lebens- (§ 165 VersVG)631 und Krankenversicherung (§ 178i VersVG)632 gewisse Besonderheiten aufweisen.

