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VI. Die ordentliche Kündigung

Altrichter1. AuflMärz 2025

Fragen, die den Erklärungsempfänger und den Erklärenden, den Zugang der Kündigungserklärung oder die Form der Kündigung betreffen, sind grundsätzlich allgemein für alle Kündigungsarten von Bedeutung; jedoch weisen die ordentliche und außerordentliche Kündigung jeweils auch gewisse Besonderheiten auf, die gentrennt voneinander zu betrachten sind. Die ordentliche Kündigung des Versicherungsvertrages ist in § 8 Abs 2 VersVG625625 Zur ordentlichen Kündigung iSd § 8 Abs 2 VersVG siehe VI. A. geregelt. Die Bestimmung sieht neben Regelungen zu Kündigungsfristen626626 Siehe dazu VI. A. 4. und -terminen627627 Siehe dazu VI. A. 3. insb auch Voraussetzungen für die wirksame Vereinbarung eines Kündigungsverzichtes628628 Siehe dazu VI. A. 5. vor. Wird iZm einem Versicherungsvertrag außerdem eine Vertragsverlängerungsklausel iSd § 8 Abs 1 VersVG vereinbart, stellt sich ua die Frage, ob das Kündigungsrecht des § 8 Abs 2 VersVG auf diese Verträge Anwendung findet.629629 Zu Vertragsverlängerungsklauseln siehe VI. A. 6. Zudem sieht auch § 8 Abs 3 VersVG ein ordentliches Kündigungsrecht vor, das allerdings nur dem Verbraucher-VN zukommt.630630 Zum Sonderkündigungsrecht für Verbraucher-VN siehe ausführlich VI. B. Das VersVG enthält außerdem auch leges speciales zu § 8 Abs 2 bzw Abs 3 VersVG die für die Lebens- (§ 165 VersVG)631631 Siehe dazu VI. C. 1. und Krankenversicherung (§ 178i VersVG)632632 Siehe dazu VI. C. 2. gewisse Besonderheiten aufweisen.

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