Die Kündigung stellt eine in der Versicherungspraxis überaus wichtige Möglichkeit der Beendigung des Versicherungsvertrages dar.231 § 8 VersVG normiert die spartenunabhängige Möglichkeit zur Beendigung des Versicherungsvertrages durch ordentliche Kündigung. Neben der ordentlichen Kündigung regelt § 8 VersVG außerdem die sog Vertragsverlängerungsklauseln und enthält ein Sonderkündigungsrecht für den Verbraucher-VN. Eine spartenunabhängige Regelung der außerordentlichen Kündigung ist dem VersVG nicht zu entnehmen. Jedoch sind insb im VersVG wichtige Gründe vorgesehen, die zur außerordentlichen Kündigung des Versicherungsvertrages berechtigen. Hinsichtlich im VersVG nicht geregelter Fragen ist auf die allgemeinen zivilrechtlichen Prinzipien zurückzugreifen. Unabhängig von der gesetzlichen Grundlage, auf die die Kündigung des Versicherungsvertrages in concreto gestützt wird, führt sie nur zur wirksamen Vertragsbeendigung, wenn die an die Kündigungserklärung gestellten Anforderungen erfüllt werden. Diesbezüglich kann zwischen allgemeinen und lediglich bei bestimmten Kündigungen geltenden Voraussetzungen differenziert werden, die in weiterer Folge einer näheren Untersuchung zu unterziehen sind.

