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IV. Allgemeine Fragen zum Kündigungsrecht iSd ABGB und KSchG

Altrichter1. AuflMärz 2025

Bei allgemeiner Betrachtung der Beendigungsmöglichkeiten von Dauerschuldverhältnissen muss zwischen befristeten und unbefristeten Schuldverhältnissen unterschieden werden. Im Vergleich zu unbefristeten Dauerschuldverhältnissen liegt das „natürlicheEnde von Dauerschuldverhältnissen mit bestimmter Laufzeit grundsätzlich im Zeitablauf. Wie der Endtermin in concreto festgelegt wird, kann im Einzelfall differieren. Es kommen bspw Endtermine aufgrund einer zeitlichen Befristung bzw mangels einer solchen durch den Tod einer Vertragspartei oder den Eintritt einer vereinbarten Bedingung in Frage. Neben der Vereinbarung einer auflösenden Bedingung ist auch eine Beendigung durch den Eintritt einer nachträglichen Unmöglichkeit denkbar. Weiters kommt beim befristeten Dauerschuldverhältnis auch eine Auflösung durch Kündigung in Betracht.207207 Vgl Gierke, JherJB 1914, 355 (378 ff). Auch unbefristete Dauerschuldverhältnisse sollen jedoch trotz fehlenden Endtermins idR nicht für immer Bestand haben. Anders als bei Dauerschuldverhältnissen auf bestimmte Zeit liegt diesfalls die gängige Möglichkeit zur Vertragsbeendigung jedoch in der Kündigung des Vertrages.208208 Perner, Privatversicherungsrecht2 Rz 5.4. Im Rahmen dieser Form der Auflösung durch rechtsgeschäftliche Willenserklärung soll der Fokus auf der ordentlichen bzw außerordentlichen Kündigung liegen.209209 Riedler, Zivilrecht II Schuldrecht Allgemeiner Teil7 (2022) Rz 8/4. Die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung steht grundsätzlich lediglich bei unbefristeten Dauerschuldverhältnissen zu. Eine Auflösung durch außerordentliche Kündigung kommt jedoch auch bei Verträgen mit bestimmter Vertragslaufzeit in Betracht.210210 Riedler, ZR II SchRAT7 Rz 15/2. Vgl auch Pesek in Schwimann/Neumayr (Hrsg), ABGB Taschenkommentar6 (2023) § 1117 ABGB Rz 1; Pesek in Schwimann/Kodek (Hrsg), Praxiskommentar zum ABGB Band VII5 (2021) § 1117 ABGB Rz 1. Die Kündigung beendet – anders als der Rücktritt – den Vertrag mit Wirkung ex nunc, der Vertrag bleibt damit für die bereits verstrichene Vertragslaufzeit bestehen.211211 Vgl Rassi in Bydlinski/Perner/Spitzer (Hrsg), KBB – Kurzkommentar zum ABGB7 (2023) § 1117 ABGB Rz 1; Gierke, JherJB 1914, 355 (387). Es versteht sich zudem von selbst, dass bei besonderen Vertragstypen – sei es beispielsweise im Rahmen eines Gesellschafts- oder eines Dienstvertrages – auch die einschlägigen Sonderbestimmungen zu berücksichtigen sind.212212 Vgl Gierke, JherJB 1914, 355 (378 ff).

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