Die Kündigung stellt eine übliche Beendigungsmöglichkeit bei Dauerschuldverhältnissen dar. Aus diesem Grund stellt sich die Frage, ob der Versicherungsvertrag den Dauerschuldverhältnissen zuzuordnen ist. Das VersVG normiert die Kündigung als Beendigungsmöglichkeit iZm Versicherungsverträgen bereits ausdrücklich und setzt somit die Einordnung des Versicherungsvertrages als Dauerschuldverhältnis in gewisser Weise voraus. Kennzeichnendes Kriterium für Dauerschuldverhältnisse ist insb eine Leistungspflicht in Form von wiederkehrenden Leistungen. Bei Vertragserfüllung durch einmalige Erbringung einer Einzelleistung handelt es sich iaR um ein Ziel- und eben nicht ein Dauerschuldverhältnis. Der Einordnung der Leistungspflichten der Vertragsparteien ist eine Diskussion des Versicherungsvertrages als Vertragstyp vorgelagert. Für die Qualifikation des Versicherungsvertrages als Dauerschuldverhältnis sind außerdem auch die daran anschließenden Überlegungen betreffend den konkreten Inhalt der Leistungspflichten der Vertragsparteien von besonderer Bedeutung.

