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F. Exkurs: Obliegenheiten zur Nutzung und Instandhaltung bestimmter FAS in der KFZ-Kaskoversicherung

Windsteiger1. AuflNovember 2018

Ein großer Anwendungsbereich ergibt sich jedoch für die KFZ-Kaskoversicherung, denn dort ist es grundsätzlich möglich, für FAS vertragliche Obliegenheiten zur Nutzung und Instandhaltung bestimmter Systeme zu vereinbaren. Solche Vereinbarungen wären dann sinnvoll, wenn der Versicherer eine Prämienreduktion für die Verwendung von gewissen Systemen gewährt, denn der Versicherer hätte dann die Gewissheit, dass die angegebenen Systeme nicht nur abstrakt geeignet sind, den Versicherungsfall zu vermeiden oder das Ausmaß des Schadens zu verringern, sondern auch effektiv genutzt werden. Es könnten damit auch Systeme in die Prämienkalkulation miteinbezogen werden, welche vom Lenker grundsätzlich deaktiviert werden können.410410 Hammel, Fahrerassistenzsysteme 321. Solche Vereinbarungen verfolgen den Zweck, die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Wertrelation zwischen Risiko und Prämie aufrecht zu erhalten. Es handelt sich um äquivalenzsichernde Obliegenheiten gem § 6 Abs 1a VersVG, da der Versicherer die KFZ-Kaskoversicherung auch ohne eine solche Vereinbarung anbieten wird, jedoch zu einer höheren Prämie. Für die Leistungsfreiheit genügt bereits leichte Fahrlässigkeit, wobei sie nur in dem Verhältnis eintritt, in dem die vereinbarte Prämie hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Da eine solche Vereinbarung auch den Zweck der Verminderung der Gefahr bzw der Verhütung einer Erhöhung einer Gefahr verfolgt, tritt eine vereinbarte Leistungsfreiheit gem § 6 Abs 2 VersVG nicht ein, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Die Beweislast dafür trifft den Versicherungsnehmer.411411 Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 255. Der Versicherer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnisnahme der verschuldeten Obliegenheitsverletzung kündigen. Unterlässt er dies, so kann er sich nicht auf die vereinbarte Leistungsfreiheit berufen. Nach hA412412 Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 251; OGH 7 Ob 51/67 VersE 364 = JBl 1968, 261 = SZ 40/46 = VersR 1967, 1188 = ZVR 1969/30 = VersR 1967, 767 (Wahle) = EvBl 1967/455 = NJW 1967, 1727 (Prölss). wird er nicht rückwirkend deckungspflichtig, wenn der Versicherungsfall innerhalb der Monatsfrist eintritt oder er erst durch den Versicherungsfall von der Obliegenheitsverletzung erfährt.413413 Vgl Grubmann, VersVG8 § 6 Anm 2; Wieser, Versicherungsvertragsrecht3 86.

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