Dem Versicherungsnehmer können auch durch vertragliche Bestimmungen Obliegenheiten auferlegt werden. Zum Schutz des Versicherungsnehmers sieht § 6 VersVG Voraussetzungen vor, unter denen für den Fall der Obliegenheitsverletzung ein Kündigungsrecht oder eine Leistungsfreiheit des Versicherers eintritt.409 In Bezug auf FAS kommen dabei vor allem Obliegenheiten in Betracht, die eine Nutzung bzw Instandhaltung von bestimmten Assistenzsystemen vorschreiben. Dabei handelt es sich um primäre Obliegenheiten, also solche, die für die Zeit vor dem Eintritt des Versicherungsfalls gelten. In der KFZ-Haftpflichtversicherung dürfen nur solche primären Obliegenheiten vereinbart werden, die in § 5 Abs 1 KHVG angeführt sind. Da sich unter § 5 Abs 1 KHVG keine Obliegenheiten für FAS finden, können sie auch nicht gültig vereinbart werden.

