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D. Gefahrerhöhung gem §§ 23 ff VersVG

Windsteiger1. AuflNovember 2018

Nach § 23 VersVG darf der Versicherungsnehmer nach Abschluss des Vertrages ohne Einwilligung des Versicherers weder eine Erhöhung der Gefahr vornehmen noch ihre Vornahme durch einen Dritten gestatten. Nach hM398398 Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 237; Grubmann, VersVG7 § 23 E 6; OGH 19. 1. 1999, 7 Ob 210/98. liegt eine versicherungsvertraglich relevante Gefahrenerhöhung nur dann vor, wenn objektive, nach Abschluss des Vertrags eintretende erhebliche Änderungen der Umstände vorliegen, sodass der Eintritt des Versicherungsfalls wahrscheinlicher bzw die mutmaßliche Schadenshöhe vergrößert ist, wobei der Vorgang seiner Natur nach geeignet sein muss, einen erhöhten Gefahrenstand von so langer Dauer zu schaffen, dass er die Grundlage eines neuen natürlichen Schadensverlaufs bilden kann und damit geeignet ist, den Eintritt des Versicherungsfalls generell zu fördern.

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