1. Risikoausschlüsse
Durch die Mindestvorgaben des KHVG sind Einschränkungen des Versicherungsschutzes durch die AKHB nur möglich, wenn sie in § 4 KHVG gestattet sind.361 Da gem § 4 KHVG Schäden, die Dritte durch den Einsatz von FAS erleiden, nicht als Ausschlussgrund gestattet, können sie auch nicht vom Versicherungsschutz ausgenommen werden.362

