1. Allgemeines
Die KFZ-Haftpflichtversicherung schützt den Versicherungsnehmer davor, eigenes Vermögen zur Befriedigung von Schadenersatzansprüchen Dritter aufwenden zu müssen, die sich aus der Verwendung seines KFZ ergeben, und ist daher eine besondere Form der Haftpflichtversicherung. Gleichzeitig schützt sie aber auch den Geschädigten, da bei der Verwendung von KFZ leicht Unfälle mit solchen Schadensfolgen eintreten können, die vom Haftpflichtigen nicht ersetzt werden können, weshalb die KFZ-Haftpflichtversicherung eine Pflichtversicherung ist und gem § 59 KFG für KFZ, die zum Verkehr zugelassen sind, bestehen muss.354

