Gem § 61 VersVG ist der Versicherer in der Schadensversicherung von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt. Diese Norm gilt aber nur für die KFZ-Kaskoversicherung, da in der KFZ-Haftpflichtversicherung § 152 VersVG als lex specialis zur Anwendung kommt.435 § 152 VersVG bestimmt, dass der Versicherer nicht haftet, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall widerrechtlich und vorsätzlich herbeiführt. Der Versicherer bleibt folglich in der KFZ-Haftpflichtversicherung bei grober Fahrlässigkeit leistungspflichtig. Die Leistungsfreiheit bei vorsätzlicher und widerrechtlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls wirkt auch gegenüber den geschädigten Dritten, der sich insoweit nicht auf § 158c VersVG berufen kann.436 § 61 VersVG und § 152 VersVG sind keine Obliegenheiten, sondern gesetzliche subjektive Risikoausschlüsse437, weshalb der Versicherer die Beweislast für die Voraussetzungen des Haftungsausschlusses trägt.438 Ob der Versicherungsfall durch aktives Tun oder Unterlassen verursacht wurde, ist gleichgültig.439 Der Versicherungsfall muss durch das vorsätzliche bzw grob fahrlässige Verhalten iSd der Äquivalenztheorie verursacht worden sein, wobei die Adäquanztheorie als Haftungskorrektiv fungiert.440 Ein bedingter Vorsatz liegt nach hM441 vor, wenn der Handelnde nicht nur mit der Möglichkeit eines Schadens ernstlich rechnen muss, sondern diese Möglichkeit auch bewusst und billigend in Kauf nimmt. Dabei genügt nicht bloß eine vorsätzliche Handlungsweise, vielmehr muss auch der Eintritt des Schadens zumindest bedingt gewollt sein. Grobe Fahrlässigkeit iSd § 61 VersVG liegt vor, wenn sich das Verhalten des Schädigers aus der Menge der sich auch für den Sorgsamsten nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als eine auffallende Sorglosigkeit heraushebt. Dabei wird ein Verhalten vorausgesetzt, von dem der Handelnde wusste oder wissen musste, dass es geeignet ist, den Eintritt eines Schadens zu fördern. Die Schadenswahrscheinlichkeit muss offenkundig so groß sein, dass es ohne weiteres naheliegt, zur Vermeidung eines Schadens ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen.442

