1. KFZ-Hersteller – FAS-Hersteller
Der Regress innerhalb des PHG, also jener zwischen dem Hersteller des KFZ und dem FAS-Hersteller, ist durch § 12 Abs 1 PHG klar geregelt: „Hat ein Ersatzpflichtiger Schadenersatz geleistet und ist der Fehler des Produkts weder von ihm noch von seinen Leuten verursacht worden, so kann er vom Hersteller des fehlerhaften Endproduktes, Grundstoffes oder Teilproduktes Rückersatz verlangen.“ Sollte der Unfall daher auf ein fehlerhaftes FAS zurückzuführen sein, so kann sich der KFZ-Hersteller gem § 12 Abs 1 PHG für bereits geleistete Schadenersatzzahlungen beim FAS-Hersteller regressieren.341

