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A. Regress ohne Verschulden des Lenkers bzw Halters

Windsteiger1. AuflNovember 2018

1. KFZ-Hersteller – FAS-Hersteller

Der Regress innerhalb des PHG, also jener zwischen dem Hersteller des KFZ und dem FAS-Hersteller, ist durch § 12 Abs 1 PHG klar geregelt: „Hat ein Ersatzpflichtiger Schadenersatz geleistet und ist der Fehler des Produkts weder von ihm noch von seinen Leuten verursacht worden, so kann er vom Hersteller des fehlerhaften Endproduktes, Grundstoffes oder Teilproduktes Rückersatz verlangen.“ Sollte der Unfall daher auf ein fehlerhaftes FAS zurückzuführen sein, so kann sich der KFZ-Hersteller gem § 12 Abs 1 PHG für bereits geleistete Schadenersatzzahlungen beim FAS-Hersteller regressieren.341341 Posch/Terlitza in Schwimann/Kodek, ABGBVII4 § 12 PHG Rz 3; Harnoncourt, Haftungsrechtliche Aspekte des autonomen Fahrens 121.

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