Aufgrund der bestehenden Überwachungs- bzw Eingriffspflicht des Lenkers wird neben fehlerhaften FAS aber auch häufig ein Verschulden des Lenkers für den Unfall mitursächlich sein. Relevante Norm für die Frage, wer den Schaden endgültig zu tragen hat, ist auch hier § 896 ABGB und daher ist wieder das besondere Verhältnis für das Rückgriffsrecht ausschlaggebend: Der Halter haftet, weil kein unabwendbares Ereignis gem § 9 EKHG vorliegt. Der Hersteller haftet, weil er ein fehlerhaftes Produkt in Verkehr gebracht hat, und der Lenker haftet, weil er den Unfall nicht verhindert hat, obwohl dies möglich und für ihn zumutbar gewesen wäre. Auch hier gilt, dass der Fehler nicht aus der Sphäre des Halters stammt und dessen Haftung lediglich eine „rechtliche Konsequenz der Fehlerhaftigkeit des Produkts“ und der unterlassenen Handlung des Lenkers ist. Er ist also nach § 896 ABGB berechtigt, von den anderen zwei Mitschuldnern vollen Ersatz zu verlangen. Da der KFZ-Haftpflichtversicherer jedoch gem § 2 Abs 2 KHVG für den Lenker und den Halter einstehen muss, bleibt es in der Praxis bei zwei Mitschuldnern, nämlich dem KFZ-Haftpflichtversicherer einerseits, der sich nicht nur die Haftung des Halters nach dem EKHG, sondern auch die Verschuldenshaftung des Lenkers nach §§ 1293 ff ABGB zurechnen lassen muss, und dem Hersteller (bzw dessen Haftpflichtversicherer) andererseits. Die Höhe des Regressanspruches des KFZ-Haftpflichtversicherers gegen den Hersteller (bzw dessen Haftpflichtversicherer) ist eine Einzelfallentscheidung und alleine vom Verschuldensgrad des Lenkers abhängig. Grundsätzlich wiegt eine Verschuldenshaftung schwerer als eine Gefährdungshaftung.351 Jedoch ist fraglich, ob dieser Grundsatz auch hier gelten soll, da der Hersteller die Gefahr durch das Inverkehrbringen des fehlerhaften FAS überhaupt erst begründetet hat und der Lenker grundsätzlich auch auf die Fehlerfreiheit des Produkts vertrauen darf.352 IdR kann der Lenker auch selbst gegen den Hersteller nach dem PHG vorgehen. Daher sollte bei leichter Fahrlässigkeit des Lenkers der Hersteller den Großteil des Schadens zu tragen haben und der Anteil des Lenkers mit maximal einem Viertel bemessen werden. Erst ab grober Fahrlässigkeit des Lenkers sollten der KFZ-Haftpflichtversicherer und der Hersteller (bzw dessen Haftpflichtversicherer) zu gleichen Teilen für den Schaden einstehen müssen.

