Die obigen Ausführungen zur Haftung beim Einsatz von FAS machen deutlich, dass der mit dem Einsatz von FAS verbundene steigende Automatisierungsgrad die Verschuldenshaftung nach den Bestimmungen der §§ 1293 ff ABGB immer mehr zurückdrängt. Die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung nach dem EKHG und PHG hingegen gewinnt dadurch immer mehr an Bedeutung. Ereignen sich Unfälle beim Einsatz von FAS, so stehen dem Geschädigten aufgrund der unterschiedlichen Haftungsgrundlagen idR mehrere potentielle Anspruchsgegner offen: So haftet der Halter, wenn sich der Unfall beim Betrieb des KFZ ereignet und kein unabwendbares Ereignis iSd § 9 EKHG vorliegt. Der Endhersteller des KFZ haftet, wenn er das Produkt „KFZ mit FAS“ fehlerhaft in Verkehr gebracht hat. Auch gegen einen vom Endhersteller verschiedenen Hersteller eines fehlerhaften FAS kann ein Anspruch bestehen. Aufgrund der Mehrzahl von potentiell Haftpflichtigen kann der Geschädigte selbst frei wählen wen er in Anspruch nimmt. Die Auswahl des Geschädigten hat auf die endgültige Schadenstragung jedoch keinen Einfluss.340 Wie sich die endgültige Schadenstragung beim Einsatz von FAS bestimmt, wird im Folgenden näher untersucht.

