§ 14 PHG bestimmt, dass, soweit das PHG keine Sondervorschriften enthält, subsidiär die allgemeinen Normen der §§ 1293 ff ABGB zur Anwendung gelangen.336 Mit § 15 Abs 1 PHG soll sichergestellt werden, dass das PHG eine zusätzliche Anspruchsgrundlage bietet, die neben den §§ 1293 ff ABGB sowie die Sonderhaftpflichtgesetze wie zB das EKHG tritt.337 Nach der Rsp338 kann der Geschädigte den Schaden vom Produzenten auch zusätzlich aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zurückverlangen, was insb den Selbstbehalt von € 500,–, die Schäden an der Sache selbst (Mangelschäden) sowie die Schäden an überwiegend unternehmerisch genutzten Sachen betrifft.339

