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J. Weitergehende Verschuldenshaftung nach den Vorschriften des ABGB

Windsteiger1. AuflNovember 2018

§ 14 PHG bestimmt, dass, soweit das PHG keine Sondervorschriften enthält, subsidiär die allgemeinen Normen der §§ 1293 ff ABGB zur Anwendung gelangen.336336 Riedler, ZR IV SchRBT GesSch4 Rz 8/23; Posch/Terlitza in Schwimann/Kodek, ABGBVII4 § 14 PHG Rz 1. Mit § 15 Abs 1 PHG soll sichergestellt werden, dass das PHG eine zusätzliche Anspruchsgrundlage bietet, die neben den §§ 1293 ff ABGB sowie die Sonderhaftpflichtgesetze wie zB das EKHG tritt.337337 Posch/Terlitza in Schwimann/Kodek, ABGBVII4 § 15 PHG Rz 1. Nach der Rsp338338 OGH 26. 11. 2002, 10 Ob 92/02f. kann der Geschädigte den Schaden vom Produzenten auch zusätzlich aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zurückverlangen, was insb den Selbstbehalt von € 500,–, die Schäden an der Sache selbst (Mangelschäden) sowie die Schäden an überwiegend unternehmerisch genutzten Sachen betrifft.339339 Vgl Riedler, ZR IV SchRBT GesSch4 Rz 8/23; Posch/Terlitza in Schwimann/Kodek, ABGBVII4 § 15 PHG Rz 3.

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