Nach § 16 PHG sind Hersteller und Importeure von Produkten zu einer Versicherung oder einer anderen geeigneten Form zur Sicherstellung von Ersatzansprüchen verpflichtet, wobei sich deren Art und Umfang am redlichen Geschäftsverkehr orientiert.334 Eine Versicherungspflicht der Hersteller und Importeure kann aus § 16 PHG jedoch nicht begründet werden. Des Weiteren bildet § 16 PHG bei juristischen Personen keine Grundlage, um auf das Vermögen von leitenden Managern iSe Durchgriffshaftung zu greifen.335

