§ 13 PHG bestimmt, dass Schadenersatzansprüche nach dem PHG, sofern sie nicht früher verjähren, zehn Jahre nach dem Zeitpunkt erlöschen, zu dem der Ersatzpflichtige das Produkt in den Verkehr gebracht hat. Nach § 14 PHG ergibt sich, dass die allgemeine dreijährige Verjährungsfrist gem § 1489 ABGB auch für Ansprüche nach dem PHG gilt.332 Ansprüche nach dem PHG verjähren somit in drei Jahren ab Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Schädiger, erlöschen aber jedenfalls spätestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens durch den Ersatzpflichtigen.333

