Voraussetzung für eine Haftung nach dem PHG ist das Inverkehrbringen des Produkts.316 Gem § 6 PHG ist ein Produkt in den Verkehr gebracht, sobald es der Unternehmer, gleich aufgrund welchen Titels, einem anderen in dessen Verfügungsmacht oder zu dessen Gebrauch übergeben hat, wobei die Versendung an den Abnehmer genügt. Da die gesetzliche Definition unklar ist und zu Wertungswidersprüchen führt, liegt ein Inverkehrbringen nach hL317 vor, wenn das Produkt aus der Sicht des Herstellers fertiggestellt ist und sodann mit seinem Wissen und Willen in Verfolgung eines wirtschaftlichen Zweckes so mit Dritten in Verbindung gebracht worden ist, dass diese durch einen Fehler dieses Produktes geschädigt werden können, egal aufgrund welchen Titels.

