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I. Anspruchsverwirkung bzw Verjährung

Windsteiger1. AuflNovember 2018

Schadenersatzansprüche nach EKHG verjähren gem § 17 EKHG in drei Jahren ab Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Schädiger. Ohne Rücksicht auf diese Kenntnis gilt eine 30-jährige Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt des Unfalls.141141 Riedler, ZR IV SchRBT GesSch4 Rz 7/29.

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