Schadenersatzansprüche nach EKHG verjähren gem § 17 EKHG in drei Jahren ab Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Schädiger. Ohne Rücksicht auf diese Kenntnis gilt eine 30-jährige Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt des Unfalls.141
Schadenersatzansprüche nach EKHG verjähren gem § 17 EKHG in drei Jahren ab Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Schädiger. Ohne Rücksicht auf diese Kenntnis gilt eine 30-jährige Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt des Unfalls.141
