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H. Haftungsumfang – Haftungshöchstbeträge §§ 15–16 EKHG

Windsteiger1. AuflNovember 2018

Als Gegengewicht für die Haftung ohne Rechtswidrigkeit und ohne Verschulden legen die §§ 15–16 EKHG die Höchstbeträge für die Haftpflichtschuld aus der Gefährdungshaftung fest.130130 Riedler, ZR IV SchRBT GesSch4 Rz 7/26; Neumayr in Schwimann, ABGB-TaKom4 § 9 EKHG Rz 1; Koziol/Apathy/Koch, Haftpflichtrecht III3 A2 Rz 105. Für Personenschäden wird als höchster Kapitalbetrag, der für die Verletzung oder Tötung eines Menschen zu leisten ist, gem § 15 Abs 1 Z 1 EKHG eine Summe von € 1.920.000,– und für den maximal zu leistenden jährlichen Rentenbetrag gem § 15 Abs 1 Z 2 EKHG eine Summe von € 120.000,– festgesetzt. Werden mehrere Menschen durch dasselbe Ereignis verletzt oder getötet, so haftet der Halter eines KFZ allen zusammen nur bis zum Betrag von € 5.800.000,– gem § 15 Abs 3 Z 1. Eine Tötung oder Verletzung durch dasselbe Ereignis ist anzunehmen, wenn die Auswirkungen der Ursache in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang eintreten.131131 Danzl, EKHG9 § 15 Anm 4; Fucik/Hartl/Schlosser, Verkehrsunfall VI2 Rz 262; Koziol/Apathy/Koch, Haftpflichtrecht III3 A2 Rz 107. Für Sachschäden beträgt der Haftungshöchstbetrag nach § 16 Abs 1 Z 1 grundsätzlich € 1.200.000,–. Anders als bei den Personenschäden gilt jeweils derselbe Höchstbetrag sowohl allen durch dasselbe Ereignis Geschädigten gegenüber als auch für jeden einzelnen Geschädigten.132132 Koziol/Apathy/Koch, Haftpflichtrecht III3 A2 Rz 108.

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