1. Allgemeines
Da die Gefährdungshaftung zwar vom Verschulden des Haftpflichtigen unabhängig ist, sie aber keine Erfolgshaftung sein soll, stellt § 9 Voraussetzungen auf, unter denen der Halter ausnahmsweise von der Haftung befreit ist: Der Unfall muss durch ein unabwendbares Ereignis herbeigeführt worden sein und dieses Ereignis darf weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Verrichtungen beruhen.94 Nach hA95 ist ein Ereignis dann unabwendbar, wenn sowohl der Halter, als auch die mit dem Willen des Halters beim Betrieb tätigen Personen jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben und das Unfallgeschehen auch bei Anwendung der äußersten und nach den Umständen möglichen Sorgfalt nicht zu vermeiden war. Ein Ereignis gilt nach § 9 Abs 2 EKHG insb dann als unabwendbar, wenn es auf das Verhalten des Geschädigten, eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten oder eines Tieres zurückzuführen ist und der Halter sowie die mit Willen des Halters beim Betrieb tätigen Personen jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben. Die Haftung bleibt jedoch bestehen, wenn der Unfall unmittelbar auf eine außergewöhnliche Betriebsgefahr zurückzuführen ist, die durch das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten oder eines Tieres ausgelöst worden ist.96

