1. Körperverletzung, Tötung – § 3 EKHG
Wurde durch den Unfall beim Betrieb eines KFZ ein Mensch am Körper verletzt oder getötet, so ist das EKHG nach § 3 EKHG nicht anzuwenden, wenn der Verletzte bzw Getötete durch das KFZ ohne den Willen des Halters befördert wurde oder beim Betrieb des KFZ tätig war.91
Eine Beförderung erfolgt dann ohne den Willen des Betriebsunternehmers oder Halters, wenn weder dieser selbst noch eine andere dazu befugte Person zugestimmt hat.92

