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F. Unanwendbarkeit des EKHG

Windsteiger1. AuflNovember 2018

1. Körperverletzung, Tötung – § 3 EKHG

Wurde durch den Unfall beim Betrieb eines KFZ ein Mensch am Körper verletzt oder getötet, so ist das EKHG nach § 3 EKHG nicht anzuwenden, wenn der Verletzte bzw Getötete durch das KFZ ohne den Willen des Halters befördert wurde oder beim Betrieb des KFZ tätig war.9191 Riedler, ZR IV SchRBT GesSch4 Rz 7/19; Neumayr in Schwimann, ABGB-TaKom4 § 3 EKHG Rz 1.

Eine Beförderung erfolgt dann ohne den Willen des Betriebsunternehmers oder Halters, wenn weder dieser selbst noch eine andere dazu befugte Person zugestimmt hat.9292 Apathy, EKHG § 3 Rz 4; Neumayr in Schwimann, ABGB-TaKom4 § 3 EKHG Rz 3; Schauer in Schwimann/Kodek, ABGBVII4 § 3 EKHG Rz 3.

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