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E. Haftpflichtige Personen

Windsteiger1. AuflNovember 2018

1. Haftung des Halters

Als haftpflichtige Personen werden gem § 5 EKHG „Betriebsunternehmer“ und „Halter“ bestimmt.3232 Da diese Arbeit lediglich FAS in KFZ behandelt, wird hier auf den Betriebsunternehmer nicht weiter eingegangen. Ein Halter ist nach hA3333 Vrba/Maurer in Vrba, Schadenersatz in der Praxis38 CIII.2.1 Rz 2 (Stand Juli 2018, lexisnexis.at); Schauer in Schwimann/Kodek, ABGBVII4 § 5 EKHG Rz 10; Apathy, EKHG § 5 Rz 10; OGH 8 Ob 138/81 SZ 54/119. grundsätzlich derjenige, der das KFZ auf eigene Rechnung und Gefahr in Gebrauch nimmt und die Verfügungsgewalt darüber hat, wobei dies nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Wer den Nutzen aus der Verwendung zieht und die Kosten des KFZ trägt, hat es auf eigene Rechnung in Gebrauch.3434 Neumayr in Schwimann, ABGB-TaKom4 § 5 EKHG Rz 5; Schauer in Schwimann/Kodek, ABGBVII4 § 5 EKHG Rz 11; Apathy, EKHG § 5 Rz 21. Wer über die Verwendung des KFZ frei entscheiden kann, übt die Verfügungsgewalt darüber aus. Es kommt dabei weder auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis an noch darauf, auf wen das Fahrzeug zugelassen bzw wer Versicherungsnehmer der Haftpflichtversicherung ist.3535 Vrba/Maurer in Vrba, Schadenersatz in der Praxis38 CIII.2.1 Rz 2; Neumayr in Schwimann, ABGB-TaKom4 § 5 EKHG Rz 6; Apathy, EKHG § 5 Rz 12 u 15. Auch mehrere Personen können zugleich Halter desselben KFZ sein, sofern sie alle Kriterien der Haltereigenschaft erfüllen.3636 Schauer in Schwimann/Kodek, ABGBVII4 § 5 EKHG Rz 15; Apathy, EKHG § 5 Rz 13. Da sich FAS nicht auf die Haltereigenschaft gem § 5 EKHG auswirken, ergeben sich bei ihrer Verwendung auch keine neuen Problemstellungen.3737 Vgl Bewersdorf, Fahrerassistenzsysteme 102.

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