1. Haftung des Halters
Als haftpflichtige Personen werden gem § 5 EKHG „Betriebsunternehmer“ und „Halter“ bestimmt.32 Ein Halter ist nach hA33 grundsätzlich derjenige, der das KFZ auf eigene Rechnung und Gefahr in Gebrauch nimmt und die Verfügungsgewalt darüber hat, wobei dies nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Wer den Nutzen aus der Verwendung zieht und die Kosten des KFZ trägt, hat es auf eigene Rechnung in Gebrauch.34 Wer über die Verwendung des KFZ frei entscheiden kann, übt die Verfügungsgewalt darüber aus. Es kommt dabei weder auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis an noch darauf, auf wen das Fahrzeug zugelassen bzw wer Versicherungsnehmer der Haftpflichtversicherung ist.35 Auch mehrere Personen können zugleich Halter desselben KFZ sein, sofern sie alle Kriterien der Haltereigenschaft erfüllen.36 Da sich FAS nicht auf die Haltereigenschaft gem § 5 EKHG auswirken, ergeben sich bei ihrer Verwendung auch keine neuen Problemstellungen.37

