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A. Allgemeines

Windsteiger1. AuflNovember 2018

Dem Geschädigten steht nach §§ 1293 ff ABGB immer dann ein Ersatzanspruch gegen den Schädiger zu, wenn die allgemeinen Voraussetzungen der Verschuldenshaftung vorliegen, nämlich ein adäquater Kausalzusammenhang, ein rechtswidriges Verhalten, ein sachlicher und persönlicher Rechtswidrigkeitszusammenhang und ein Verschulden des Schädigers.143143 Rabl/Riedler, BR III SchRBT6 Rz 14/1. Liegen diese Voraussetzungen auch beim Lenker eines KFZ vor, so haftet dieser, im Gegensatz zur Halterhaftung nach dem EKHG, betraglich unbegrenzt für den verursachten Schaden. Da es sich bei solchen Schäden um Schadenersatzansprüche ex delicto handelt, gilt nach § 1296 ABGB die Vermutung, „dass ein Schaden ohne Verschulden eines anderen entstanden sei“. Der Geschädigte hat demnach den Eintritt des Schadens, die Kausalität, die Adäquanz, die Rechtswidrigkeit, den Rechtswidrigkeitszusammenhang und das objektiv sorgfaltswidrige Verhalten zu beweisen. Im Bereich des (subjektiven) Verschuldens kommt ihm allerdings die Vermutung des § 1297 ABGB zugute, wonach die Fähigkeit zur gewöhnlichen Sorgfalt vermutet wird.144144 Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1299 ABGB Rz 33 (Stand 1. 1. 2007, rdb.at); Riedler, ZR IV SchRBT GesSch4 Rz 2/85; RIS-Justiz RS0023387. Im Rahmen der objektiven Sorgfaltswidrigkeit wird der Frage nachgegangen, ob sich der Schädiger nicht so verhalten hat, wie sich ein ordnungsgemäßer und rechtstreuer Mensch an seiner Stelle verhalten hätte.145145 Riedler, ZR IV SchRBT GesSch4 Rz 2/24. Eine Sorgfaltswidrigkeit kann sich für einen Lenker ua aus dem Verstoß gegen Bestimmungen der StVO oder des KFG ergeben.146146 Vrba/Maurer in Vrba, Schadenersatz in der Praxis38 CIII.1.1 Rz 2. Dem Lenker wird dabei der Sorgfaltsmaßstab eines Sachverständigen gem § 1299 ABGB zugrunde gelegt, womit dieser den Fleiß und die Kenntnisse eines durchschnittlichen Fachmanns zu vertreten hat.147147 Rabl/Riedler, BR III SchRBT6 Rz 13/15. Er muss die für diese Tätigkeit erforderlichen Fähigkeiten bzw nicht gewöhnlichen Kenntnisse vertreten und haftet für deren Mangel, wobei er sich nicht dadurch exkulpieren kann, dass ihm gewisse Kenntnisse ohne persönliches Verschulden gefehlt haben, denn das Vorhandensein dieser Kenntnisse wird unwiderleglich vermutet.148148 Vrba/Maurer in Vrba, Schadenersatz in der Praxis38 CIII.1.1 Rz 3. Ein Verhalten kann aber nicht allein deshalb als rechtswidrig beurteilt werden, weil es zB für eine Körperverletzung ursächlich gewesen ist. Ein Kraftfahrer, der alle Vorsichtsmaßnahmen beachtet, aber dennoch einen Menschen (zB einen plötzlich auf die Fahrbahn laufenden Passanten) verletzt oder tötet, handelt daher nicht rechtswidrig.149149 Wagner in Schwimann/Kodek, ABGB PraxiskommentarVI4 § 1294 ABGB Rz 7 (Stand März 2016, lexisnexis.at).

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