1. Allgemeines
§ 12 Abs 3 VersVG bewirkt nach herrschender Ansicht eine Verfristung (Präklusion) und keine Verjährung,760 was bereits aus dem Gesetzeswortlaut abgeleitet werden kann: Dies ergibt sich zum einen aus den Wörtern „der Verpflichtung zur Leistung frei“, welche sich von der Verjährung insofern unterscheiden, als dass bei dieser zwar auch de facto eine Freiheit von der Verpflichtung eintritt, im technischen Sinn jedoch noch die Naturalobligation weiterbesteht. Zum anderen ergibt sich die Verfristung auch aus einem Umkehrschluss mit § 12 Abs 1 und 2 VersVG, welche beide ihrem Wortlaut nach explizit die Verjährung behandeln, während bei § 12 Abs 3 VersVG dies eben nicht der Fall ist.

