Bei der Fortlaufhemmung wird der Beginn bzw der Weiterlauf der Frist aufgehalten und nach Ablauf der Frist muss der restliche, noch aufrechte, Teil der Frist ablaufen, damit die Verjährung eintritt. Bei der Ablaufhemmung hingegen wird nicht der Lauf der Verjährung an sich gehemmt, sondern das Zuendegehen der Frist ist bis zum Wegfall des Hindernisses nicht möglich. Anschließend hat der Betroffene noch „angemessene Zeit“, um zu reagieren.796

