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C.  Anwendungsbereich des § 12 Abs 3 VersVG

Steinbüchler1. AuflMärz 2017

1. Allgemeines

§ 12 Abs 3 VersVG ist auf alle Versicherungsverhältnisse anzuwenden, auf die auch das VersVG anwendbar ist. Die Norm ist keine Beschränkung der Vertragsfreiheit im Sinne des § 187 VersVG und deshalb auch in der Transportversicherung von Gütern, bei der Kreditversicherung und bei der Versicherung gegen Kursverluste anzuwenden, ebenso bei der laufenden Versicherung.

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