1. Allgemeines
§ 12 Abs 3 VersVG ist auf alle Versicherungsverhältnisse anzuwenden, auf die auch das VersVG anwendbar ist. Die Norm ist keine Beschränkung der Vertragsfreiheit im Sinne des § 187 VersVG und deshalb auch in der Transportversicherung von Gütern, bei der Kreditversicherung und bei der Versicherung gegen Kursverluste anzuwenden, ebenso bei der laufenden Versicherung.

