1. Zustimmende Stellungnahme
Wie wohl in § 12 Abs 2 VersVG nicht erwähnt, kann die Stellungnahme des Versicherers natürlich auch zustimmender Art sein. Die herrschende Ansicht definiert daher die Entscheidung im Sinne des § 12 Abs 2 VersVG als eine abschließende Stellungnahme zu Grund und Umfang des Anspruches.677 Die Stellungnahme kann für den Versicherungsnehmer somit positiv oder negativ sein.678

