1. Allgemeines
Die §§ 1494 bis 1496 ABGB regeln die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung. Unterbrechung bedeutet, dass die Frist neu (von vorne) zu laufen beginnt. Bei der Hemmung hingegen wird in eine laufende Frist eingegriffen, wobei der bereits verstrichene Teil der Frist aufrecht bleibt. Dabei wird zwischen Fortlauf- und Ablaufhemmung unterschieden.644

