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C. Die schriftliche Entscheidung des Versicherers

Steinbüchler1. AuflMärz 2017

1. Geschriebene Form

Schriftlichkeit bedeutet im Allgemeinen gemäß § 886 ABGB die eigenhändige Signierung einer Erklärung mit dem Namen, also Unterschriftlichkeit.637637P. Bydlinski in KBB4 § 886 Rz 1. Die in § 12 Abs 2 VersVG vorgesehene „geschriebene Form“ wird in § 1b VersVG legal definiert und stellt geringere Anforderungen als die bis zum VersRÄG 2012 vorgesehene Schriftlichkeit.

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