1. Geschriebene Form
Schriftlichkeit bedeutet im Allgemeinen gemäß § 886 ABGB die eigenhändige Signierung einer Erklärung mit dem Namen, also Unterschriftlichkeit.637 Die in § 12 Abs 2 VersVG vorgesehene „geschriebene Form“ wird in § 1b VersVG legal definiert und stellt geringere Anforderungen als die bis zum VersRÄG 2012 vorgesehene Schriftlichkeit.

