§ 12 Abs 2 VersVG verlangt die „Anmeldung“ des Anspruches. Damit ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung624 gemeint, die in der Praxis häufig als Schadensmeldung bzw -anzeige625 passiert. Diese kann auch konkludent, also durch Setzung solcher Handlungen, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen (§ 863 ABGB), passieren.626

