Im österreichischen VersVG in der Fassung der Novelle 1994 ist genauso wie im alten deutschen VVG in § 12 Abs 2 vom „Anspruch des Versicherungsnehmers“ die Rede. Es bestehen zwei Möglichkeiten, den Anwendungsbereich der Hemmungsbestimmung auszulegen. Zum einen kann der § 12 Abs 2 VersVG als lex specialis zu § 12 Abs 1 VersVG gesehen werden. Dies würde bedeuten, dass in der generellen Norm des Abs 1 die Verjährung für alle Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geregelt ist, während der speziellere Abs 2 für alle Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer aus dem Versicherungsvertrag die Hemmung der Verjährung vorsieht.

