1. Beginn der Frist
Für die Zehnjahresverjährung nach § 12 Abs 2 VersVG gilt das gleiche wie für jene nach § 12 Abs 1 VersVG:696 Sie beginnt mit dem Eintritt des Versicherungsfalles und nicht mit der (hypothetischen) Fälligkeit zu laufen. Dies wird umso mehr dadurch untermauert, als dass der Versicherer ansonsten jederzeit mit Ansprüchen aus möglicherweise mehrere Jahrzehnte zurückliegenden Versicherungsfällen zu rechnen hätte, die nur deswegen nicht verjährt sind, weil – aus welchen Gründen auch immer – noch keine Fälligkeit im Sinne des § 11 Abs 1 VersVG eingetreten ist, bzw eintreten konnte.

